- Arbeitserlaubnis
- 1. Bestimmte ⇡ Arbeitnehmer, die nicht Deutsche im Sinn des Art. 116 GG sind, bedürfen zur Ausübung einer Beschäftigung nach §§ 284 ff. SGB III einer Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Keiner Genehmigung bedürfen EU-Ausländer, soweit ihnen Freizügigkeit innerhalb der EU zusteht, Ausländer mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung und solche Ausländer, bei denen das zwischenstaatliche Recht oder die Regelung durch ein Gesetz oder eine Verordnung eine solche Ausnahme vorsieht. Die Genehmigung muss vor der Aufnahme der Beschäftigung eingeholt werden. Der mögliche Arbeitgeber hat dabei Auskunft über das vorgesehene Arbeitsentgelt, die Arbeitszeiten und die sonstigen Arbeitsbedingungen zu erteilen (§ 284 III SGB III). Die A. kann nur erteilt werden, wenn sie ausländerrechtlich nicht ausgeschlossen ist. Die Genehmigung wird in Form der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitsberechtigung erteilt. Die A. (§ 285 SGB III) ist grundsätzlich von der Lage und Entwicklung des inländischen Arbeitsmarktes abhängig und kann befristet bzw. auf bestimmte Betriebe, Berufsgruppen, Wirtschaftszweige oder Bezirke beschränkt werden. Die Arbeitsberechtigung (§ 286 SGB III) wird für Arbeitnehmer erteilt, die über eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsbefugnis verfügen und rechtmäßig im Bundesgebiet mindestens fünf Jahre versicherungspflichtig beschäftigt waren, sich jedenfalls seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Die Arbeitsberechtigung ist unbefristet und enthält nicht die für die A. geltenden Einschränkungen. Einzelheiten sind in der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17.9.1998 (BGBl I 2889) m.spät.Änd. und der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT-ArGU) vom 11.7.2000 (BGBl I 1146) m.spät.Änd. geregelt.- 2. Nicht genehmigungspflichtig ist der Abschluss des ⇡ Arbeitsvertrages selbst. Dieser Arbeitsvertrag steht jedoch unter dem Vorbehalt der durch die Bundesagentur für Arbeit zu erteilenden A. oder Arbeitsberechtigung. Der bloße Ablauf einer an sich notwendigen A. rechtfertigt als solcher noch keine Kündigung eines seit längerem vollzogenen Arbeitsverhältnisses, führt vielmehr (jedenfalls zunächst) lediglich zu dessen Ruhen, bis zur endgültigen Klärung, ob es zu einer Verlängerung dieser ursprünglich vorhandenen A. kommen kann. Erst wenn durch eine längeres Zuwarten betriebliche Belange unzumutbar beeinträchtigt werden, kann aus diesem Grunde eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen.
Lexikon der Economics. 2013.